14. Dezember 2017

Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes

14.12.2017 – Plenum

Die Rede von Kaya Kinkel beginnt bei Zeitmarke 09:15

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe mich schon sehr darüber gewundert, dass die SPD eine dritte Lesung beantragt hat; denn der Erkenntnisgewinn von Dienstag bis heute zum Hessischen Spielhallengesetz hält sich in Grenzen, zumal auch die Ausschusssitzung nicht dazu genutzt wurde, noch einmal darüber zu diskutieren. Ich habe das Gefühl, es geht hier weniger um die Sache des Spielhallengesetzes, sondern eher um die Show.

Aber wenn wir hier noch einmal über das Spielhallengesetz sprechen, dann möchte ich insbesondere auf zwei Verbesserungen eingehen.

Das ist zum Ersten das Sperrsystem. Ein wesentlicher Punkt des Spielerschutzes ist das Sperrsystem und insbesondere die Möglichkeit, sich selbst sperren zu lassen. Man unterscheidet zwischen der Fremd- und der Selbstsperre. Die Erfahrungen in den letzten Jahren haben gezeigt, dass weit über 90 % der spielsuchtgefährdeten Menschen sich selbst sperren lassen. Das bedeutet, dass ein Sperrsystem diese Selbstsperre ohne große Hürden zulassen muss. Des- halb ist es gut, dass der vorliegende Gesetzentwurf die bürokratischen Hürden zur Selbstsperre abbaut.

Der zweite Punkt ist die Abstandsregelung. Wir konkretisieren in dem Gesetzentwurf die Abstandsregelung zwischen den Spielhallen auf 300 m, damit es eben nicht zu einer Häufung von Spielhallen kommt, was z. B. auch negative Auswirkungen auf das Stadtbild hat; und wir führen erstmals eine Abstandsregelung von Spielhallen zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von ebenfalls 300 m ein. Das ist eine Verbesserung, sehr geehrte Damen und Herren.

Damit erreicht der Gesetzentwurf einen stärkeren Spielerschutz, ohne Spielerinnen und Spieler in den unregulierten Markt des Internets zu vertreiben, wo überhaupt kein Spielerschutz möglich ist. Natürlich ist bei all den Punkten auch der Vollzug ausschlaggebend. Hier ist die Verantwortung der Kommunen gefragt, die gehalten sind, die Spielhallen zu überprüfen und bei Verstößen gegen das Spielhallengesetz auch die Konsequenzen daraus zu ziehen – im schlimmsten Fall eben der Entzug der Spielhallenerlaubnis.

Sehr geehrter Herr Schaus, noch eine Anmerkung zu der Übergangsregelung, weil Sie die Obergrenze angesprochen hatten. Die Gesamtdauer ergibt sich aus dem Änderungsantrag, wonach die Laufzeit der Erlaubnis von 15 Jahren nicht überschritten wird.

Das heißt, es ist keine unbegrenzte Übergangsregelung. Wir sehen keinerlei Unterschied zu der Diskussion am Dienstag und werden dem Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen nach wie vor zustimmen. – Vielen Dank.

Auszug aus dem Plenarprotokoll der 124. Sitzung, S. 8938 – 8939

Das Thema wurde zuvor in der 122. Sitzung am 12.12.2017 behandelt.

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