9. Juli 2020

Überbrückungshilfe

Die Corona-Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm, für Unternehmerinnen und Unternehmer, die durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Diejenigen, die nicht die Kriterien für Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond des Bundes erfüllen, können einen Antrag stellen. Die Überbrückungshilfe wird als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten ausgezahlt.

Voraussetzung:

Ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr und fortdauernde Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten.

Beantragung:

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich für einen Antrag auf Überbrückungshilfe an ein Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Buchprüferbüro wenden. Dort werden die Voraussetzungen und Antragsunterlagen geprüft. Anschließend wird der eigentliche Antrag über eine bundesweit einheitliche Software online eingereicht.

Anträge können bis Ende August eingereicht werden, antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb.“ ‎

„Die Corona-Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb wegen der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten und dadurch weiterhin hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, eine Liquiditätshilfe als Existenzsicherung gewähren“, sagte Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir.

Weitere Informationen:

Die Höhe des Beitrags bemisst sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den drei Monaten Juni, Juli und August 2020.  Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

•            80 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang über 70 Prozent

•            50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent

•            40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent

Der Umsatzrückgang ergibt sich im Vergleich des Fördermonats zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die im Zeitraum 1. Juni bis 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.  

Die durch dieses Verfahren entstehenden Kosten können bei den Fixkosten angesetzt werden. Die Überbrückungshilfe kann für die drei Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden. Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Überbrückungshilfe notwendig:

•            Name und Firma

•            Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer

•            IBAN

•            Zuständiges Finanzamt

•            Geschäftsadresse

•            Branche

•            Höhe des Umsatzrückgangs

•            Voraussichtliche Höhe der betrieblichen Fixkosten

•            Voraussichtliche Umsatzentwicklung

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